Hinweis:
Die existierenden Tarifverträge sind nicht allgemeinverbindlich. Gerade im Bereich der Ausbildung empfiehlt die Kammer aber die im Tarifvertrag vorgesehenen Gehälter zu übernehmen.
Die Tarfiverträge finden Sie unter folgendem Link:
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Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für maximal zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Zeit ist höchstens eine dreimalige Verlängerung möglich.