Sie können den Ausbildungsvertrag online über das Portal erfassen. Im Bereich "Ausbildung" können Sie unter dem Punkt "Ausbildungsverträge" einen neuen Vertrag hinzufügen. Bitte vergessen Sie nicht, diesen anschließend auszudrucken, zu unterschreiben und uns zuzusenden.
Hinweis:
Die existierenden Tarifverträge sind nicht allgemeinverbindlich. Gerade im Bereich der Ausbildung empfiehlt die Kammer aber die im Tarifvertrag vorgesehenen Gehälter zu übernehmen.
Die Tarfiverträge finden Sie unter folgendem Link:
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für maximal zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Zeit ist höchstens eine dreimalige Verlängerung möglich.