Röntgen

Häufige Fragen aufgrund neuer Gesetzeslage

Am 05.12.2018 wurde die neue Strahlenschutzverordnung veröffentlicht, die am 31.12.2018 in Kraft trat. Zusammen mit dem bereits 2017 veröffentlichten Strahlenschutzgesetz löst diese Rechtsverordnung die bislang geltende Röntgenverordnung ab.

Röntgenpässe

Nein, Röntgenpässe sind nicht mehr bereitzuhalten oder anzubieten. Die bislang geltenden Regelungen zum Röntgenpass wurden nicht in das neue Strahlenschutzrecht übernommen und entfallen ersatzlos.

Inbetriebnahme Röntgeneinrichtung

Die Inbetriebnahme muss vier Wochen – statt bisher zwei Wochen – vorher schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeige erfolgt unverändert bei dem zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz und der Röntgenstelle der Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte.

Nein, bis zum 31.12.2018 erfolgte Anzeigen gelten nach altem Recht weiterhin fort.

Aufbewahrungsfristen

Bei den Aufzeichnungen über die Konstanzprüfungen wird die Aufbewahrungsfrist von zwei auf zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung verlängert. Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung sind für die Dauer des Betriebes des Röntgengeräts aufzubewahren, mindestens jedoch drei Jahre – statt bisher zwei Jahre – nach Abschluss der nächsten vollständigen Prüfung. Zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen von Prüfkörpern und die Prüffilme.

Aufzeichnungen zur Anwendung von Röntgenstrahlen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten sind wie bisher zehn Jahre bzw. bei Minderjährigen bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres aufzubewahren. Bei Unterweisungen der Mitarbeiter gilt auch weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren.

Anforderungen an das Personal und weitere Meldepflichten

Für die sichere Ausführung der Tätigkeit ist nach den neuen Bestimmungen mit der Anzeige der Inbetriebnahme nachzuweisen, dass das notwendige Personal (ZFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz) in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Bei bereits erfolgten Anzeigen besteht zur Zeit kein Handlungsbedarf. Bei Neuanmeldungen ist zur Zeit nicht von strengeren Anforderungen wie bisher auszugehen.

Wiederholungsprüfung

Wie bisher ist mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung durch den Sachverständigen (Wiederholungsprüfung) notwendig.

Aktualisierung Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Wie bisher ist mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierung nötig.

Sofern der Praxisinhaber selbst  sowie weitere in der Zahnarztpraxis tätige Zahnärzte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (Regelfall/Aktualisierung alle 5 Jahre), ist die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nicht erforderlich.

Nutzung durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche

Die Pflichten der einzelnen Strahlenschutzverantwortlichen, der Strahlenschutzbeauftragten und weiterer unter ihrer Verantwortung tätiger Personen sind vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen.

Auf Verlangen des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts ist der Vertrag vorzulegen. Sofern bereits vor dem 31. Dezember 2018 mehrere Strahlenschutzverantwortliche ein Röntgengerät betrieben haben, ist ein solcher Vertrag bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen.

Hier werden wir rechtzeitig weitere Informationen veröffentlichen. Die Anforderungen an den Vertrag sind zur Zeit noch unklar.

Mustervertrag

Auslage Gesetze und Rechtsvorschriften

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrSchV) müssen ständig verfügbar zur Einsicht bereitgehalten werden. Empfehlenswert ist die elektronische Speicherung beider Dokumente bzw. der entsprechenden Links auf dem Desktop des Praxisrechners und diese sämtlichen Mitarbeitern auf diesem Wege zur Verfügung zu stellen, da das neue Strahlenschutzrecht sehr umfangreich ist.

Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzverordnung