Der Kopf eines Kindes, während ein Zahnarzt es mit Spiegel und Zahnsteinkratzer behandeln will

Schlichtungsstelle

Häufige Fragen und Antworten

Die meisten zahnärztlichen Behandlungen verlaufen komplikationslos bzw. aufgetretene Komplikationen/Unzufriedenheiten und Unsicherheiten können zwischen Patient und Zahnarzt einvernehmlich geklärt werden. Dies sollte auch stets der favorisierte Weg sein.

Sollte eine persönliche Klärung zwischen Patient und Zahnarzt – gleich aus welchem Grund – einmal nicht möglich sein, haben sowohl der Patient als auch der Zahnarzt die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der Kammer anzurufen. 

Ziel des Verfahrens ist die gütliche und rechtsverbindliche Beilegung von Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis. 

Grundlage des Verfahrens ist die Schlichtungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte – abrufbar hier.

Der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens wurde absichtlich weit gefasst. Nicht nur behauptete Behandlungsfehler, sondern sämtliche Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient können geschlichtet werden. Eine zeitnahe Schlichtung jeglicher Streitigkeiten ist im Interesse sämtlicher Parteien. 

Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Juristen und einem Zahnarzt mit jeweils langjähriger Berufserfahrung. In der Schlichtungsstelle sind damit sowohl der zahnmedizinische als auch der juristische Sachverstand gewährleistet.

Die Schlichtung ist ein freiwilliges Verfahren. Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich.  Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs endet das Schlichtungsverfahren. 

Weiter ist erforderlich, dass der Patient den Zahnarzt von der Schweigepflicht entbindet, so dass der Zahnarzt uns gegenüber Angaben machen und die Behandlungsdokumentation offenlegen darf. Andernfalls ist eine Schlichtung nicht möglich, da die Sachlage nicht beurteilt werden kann.

Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt, wenn

  • ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
  • ein Gutachterverfahren für erbrachte Zahnersatzleistungen oder ein Schadensprüfungsverfahren nach SGB V anhängig ist oder war bzw. anhängig gemacht werden kann. 
  • ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen desselben Tatbestandes anhängig ist.
  • die Behandlung länger als zwei Jahre zurückliegt.

Bitte füllen Sie das nachfolgende Formblatt der Schlichtungsstelle aus. Versuchen Sie den Sachverhalt detailliert darzustellen. Sofern möglich, können Sie auch Ihre Vorstellungen für eine Schlichtung darstellen. 

Bitte benutzen Sie hierfür zwingend das nachfolgende Formblatt:

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens samt Entbindung von der Schweigepflicht

Natürlich steht es Ihnen frei, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Bitte beachten Sie aber, dass ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Kostenerstattung im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt. 

Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird von der Schlichtungsstelle zunächst gesichtet. Dabei wird geprüft, ob die erforderlichen Angaben gemacht wurden. 

Wenn dies der Fall ist, wird der Antrag an die andere Partei gesendet. 

Stimmt die andere Partei dem Schlichtungsverfahren zu, fordert die Schlichtungsstelle beim Zahnarzt die Behandlungsdokumentation an. Gegebenenfalls erhalten die Parteien auf Rückfrage der Schlichtungsstelle erneut die Möglichkeit zur Sachverhaltsergänzung. Sofern es zur Sachverhaltsklärung als erforderlich angesehen wird, kann auch eine persönliche Untersuchung des Patienten erfolgen. Der Zahnarzt hat hierbei ein Anwesenheitsrecht und wird im Vorhinein rechtzeitig informiert.

Ist der Sachverhalt vollständig dargelegt, entscheidet die Schlichtungsstelle, ob auf dieser Grundlage ein schriftlicher Einigungsvorschlag unterbreitet wird oder ein persönliches Vermittlungsgespräch stattfindet, in dem sodann ein Einigungsvorschlag unterbreitet wird.

Den Vorschlag können die Parteien annehmen oder ablehnen. An dieser Stelle ist das Schlichtungsverfahren entweder mit einer Einigung oder ohne Einigung abgeschlossen. Erfolgt keine Einigung, steht den Parteien der zivilrechtliche Rechtsweg weiterhin offen. 

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt gebührenfrei.

Ihre eigenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Fahrtkosten etc.) tragen die Parteien des Schlichtungsverfahrens selbst.

Ein schriftliches zahnärztliches Gutachten wird im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht erstellt. Dies würde zu deutlich höheren Kosten des Schlichtungsverfahrens führen. In der Regel hätte der Patient auch keinen Mehrwert aus dem schriftlichen Gutachten. Das Schlichtungsverfahren würde hierdurch verlängert. Sollte sich mangels Einigung im Schlichtungsverfahren ein Gerichtsverfahren anschließen, müsste in der Regel erneut ein gerichtliches Gutachten erstellt werden. Es fände eine Doppelbegutachtung statt, durch die doppelte Kosten entstünden.

Ziel des Schlichtungsverfahrens soll es aber gerade sein, kostengünstig und ohne langwieriges Verfahren eine Einigung zu erzielen – die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens erfolgt daher nicht.

Der schriftliche Antrag ist zu richten an:

Ärztekammer des Saarlandes
Abteilung Zahnärzte

Schlichtungsstelle

Puccinistraße 2
66119 Saarbrücken