Die Aufbereitung von Medizinprodukten stellt in der Zahnarztpraxis einen wesentlichen Baustein im Bereich der Hygiene dar.
Damit Sie als Praxisinhaber und die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wissen, welche Anforderungen die Praxis bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachten müssen, haben wir Ihnen eine Übersicht über die zu beachtenden Anforderungen und entsprechende Arbeitshilfen im nachfolgenden PDF zusammengestellt.
Aufbereitung von Medizinprodukten
Die Behandlung von Patienten, die einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben oder für die eine andere Person als Betreuer von einem Gericht eingesetzt ist, stellt im Praxisalltag eine (rechtliche) Herausforderung dar.
Für diese Herausforderung möchten wir Ihnen entsprechende Handlungsempfehlungen für den Praxisalltag geben.
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Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben mitgeteilt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine Gebührenpflicht gegenüber der GEMA begründet.
Wie wir nunmehr festgestellt haben, storniert die GEMA allerdings auf Basis dieser eindeutigen Rechtsprechung nicht von sich aus die unter Umständen abgeschlossenen Lizenzverträge, sondern zieht weiter die vereinbarten Gebühren ein, solange keine ausdrückliche Kündigung durch den Zahnarzt/die Zahnärztin erfolgt.
Sollten Sie daher einen Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, sollte dieser Vertrag unverzüglich fristlos gekündigt werden. Ein entsprechendes Muster für eine fristlose Kündigung finden Sie hier.
Ärztekammer des Saarlandes
Abteilung Zahnärzte
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