Bekanntgabe der Schwangerschaft/Anzeigepflicht gegenüber dem Praxisinhaber
Die werdende Mutter soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft sowie den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie Kenntnis von ihrem Zustand hat (§ 15 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Formvorschriften über die Mitteilungsart existieren nicht. Wünscht der Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, so hat er hierfür die Kosten zu tragen (§ 15 Abs. 2 MuSchG). Die Kopie des Mutterpasses, so er denn bereits ausgestellt wurde, stellt in diesem Zusammenhang eine kostengünstige Alternative dar.
Mitteilung der Schwangerschaft an das Landesamt für Umwellt- und Arbeitsschutz durch den Praxisinhaber
Die Schwangerschaft ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern dem Gewerbeaufsichtsamt (Saarland: Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz MuSchG).
Adresse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
Formular zur Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gem. § 27 Abs. 1 MuSchG
Arbeitgeberleitfaden Mutterschutz
Musterschreiben an die Krankenkasse wegen Lohnfortzahlung gemäß U2-Verfahren
Informationen für schwangere Angestellte und ArbeitgeberInnen von der Bundeszahnärztekammer
Ärztekammer des Saarlandes
Abteilung Zahnärzte
Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken
Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken