Schwangerschaft

Richtiges Verhalten bei Schwangerschaft einer Praxismitarbeiterin in der Zahnarztpraxis

Bekanntgabe der Schwangerschaft/Anzeigepflicht gegenüber dem Praxisinhaber

Die werdende Mutter soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft sowie den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie Kenntnis von ihrem Zustand hat (§ 15 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Formvorschriften über die Mitteilungsart existieren nicht. Wünscht der Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, so hat er hierfür die Kosten zu tragen (§ 15 Abs. 2 MuSchG). Die Kopie des Mutterpasses, so er denn bereits ausgestellt wurde, stellt in diesem Zusammenhang eine kostengünstige Alternative dar.


Mitteilung der Schwangerschaft an das Landesamt für Umwellt- und Arbeitsschutz durch den Praxisinhaber

Die Schwangerschaft ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern dem Gewerbeaufsichtsamt (Saarland: Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz MuSchG).

Adresse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

Weitere Informationen des LUA

Formular zur Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gem. § 27 Abs. 1 MuSchG

Arbeitgeberleitfaden Mutterschutz


Musterschreiben an die Krankenkasse wegen Lohnfortzahlung gemäß U2-Verfahren

Muster Beschäftigungsverbot


Informationen für schwangere Angestellte und ArbeitgeberInnen von der Bundeszahnärztekammer

Erste Mutterschutz-Regel zur Gefährdungsbeurteilungdes Ausschuss für Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Übersicht siehe Seite 13

Ärztekammer des Saarlandes
Abteilung Zahnärzte

Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken
Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken